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Faire Anwerbung Pflege Deutschland

eine Initiative des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)

Förderung von Vorhaben zur ethisch hochwertigen Gewinnung von Pflegefachkräften in weit entfernten Drittstaaten im Rahmen des Programms „Faire Anwerbung Pflege Deutschland“

Das Bundesministerium für Gesundheit startet am 1. Juli 2021 das neue Förderprogramm „Faire Anwerbung Pflege Deutschland“. Arbeitgebende, die Pflegefachkräfte in bestimmten weit entfernten Herkunftsländern anwerben, können ab dem 1. Juli 2021 Zuschüssen zu den Anwerbekosten erhalten.

Im Fokus der Förderung steht die Gewinnung zusätzlicher Pflegefachkräfte aus Drittstaaten, da es für Einrichtungen des Gesundheitswesens angesichts des Fachkräftemangels zunehmend schwierig wird, offene Stellen zu besetzen. Die Sicherstellung der notwendigen medizinischen und pflegerischen Versorgung ist eine Aufgabe mit Verfassungsrang.

Durch spezifische Anforderungen gewährleistet das Programm eine qualitätsgesicherte Anwerbung von Personen, mit Ausbildungs- und Herkunftsländern Philippinen, Mexiko, Brasilien, Kolumbien, Dominikanische Republik, Indien und Indonesion. Das sind Länder, die mindestens 3.500 Kilometer von den Außengrenzen der Bundesrepublik Deutschland entfernt liegen. Die Beschleunigung der Verfahren im In- und Ausland, also der Antragsverfahren auf Einreise, berufliche Anerkennung sowie Erteilung der Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis, gehört zum Kern des Programms. Weiterer zentraler Bestandteil ist der Schutz der Pflegefachkräfte, ihre berufliche, fachliche und soziale Integration sowie Transparenz und Verlässlichkeit auch für die teilnehmenden Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen durch Anwendung eines Gütesiegels. Dabei werden insbesondere die Vorgaben des „Globalen Verhaltenskodex der Weltgesundheitsorganisation (WHO) für die Internationale Anwerbung von Gesundheitskräften“ beachtet.

Eine Einreichung ist nicht mehr möglich.
Bekanntmachung

Informationen zur Förderung


Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind Arbeitgeber in ihrer Eigenschaft als Träger von Einrichtungen, die einen Beitrag zur medizinischen oder pflegerischen Versorgung erbringen. Darunter fallen alle Einrichtungen mit einem Versorgungsvertrag auf Grund der Vorschriften des Fünften oder Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB). Zugleich muss die Beschäftigung von Pflegefachkräften erfolgen, um den jeweiligen Versorgungsauftrag zu erfüllen. Im Pflegeversicherungsrecht gilt dies für die zugelassenen ambulanten Pflege- und Betreuungsdiensten im Sinne des § 71 Absatz 1 und 1 a SGB XI sowie im stationären Bereich Dauerpflege-, Kurzzeitpflege- und Tagespflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 SGB XI.

Was wird gefördert?

Im Rahmen dieses Förderaufrufs sind tatsächlich entstandene Anwerbungskosten (nach gesetzlichen Vorgaben in der Buchführung insgesamt erfassten Personalbeschaffungskosten) zuwendungsfähig. Die Förderung erfolgt in Form von drei Teilbeträgen von bis zu 6.000 Euro in Summe pro angeworbener Pflegefachkraft als Zuschuss zu den Kosten der Personalanwerbung. Antragstellende Träger können den Zuschuss für mehrere Personalanwerbungen zeitgleich mit einem Antrag beantragen, jedoch insgesamt höchstens für 40 Personalanwerbungen. Ist für eine Pflegefachkraft bereits ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis oder auf Visum in der Zeit vor dem 1. Juli 2021 gestellt worden, kann eine Zuwendung nicht beantragt werden.

Wie wird gefördert?

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Beratungen für die Erstantragstellung sowie die Antragstellung auf Zuwendung beim Projektträger erfolgen ausschließlich durch die Deutsche Fachkräfteagentur für Gesundheits- und Pflegeberufe (DeFa). Die DeFa holt im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a Aufenthaltsgesetz die erforderliche Vollmacht des Trägers zur Beantragung der Zuwendung ein und übermittelt die erforderlichen Antragsunterlagen an den Projektträger. Ein Kostenzuschuss ist möglich für entsprechende Erstanträge, die ab dem 1. Juli 2021 gestellt werden können. Antragstellende erhalten mit dem Zuwendungsbescheid des Projektträgers Informationen zu Melde- und Nachweispflichten sowie zum Abruf der Zuschüsse in folgenden Teilbeträgen:

  1. 3.000 Euro je Pflegefachkraft bei Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen (entsprechend 4.1. – 4.3. Förderbekanntmachung). Bei Nichteinreise der Pflegefachkraft innerhalb des Gültigkeitszeitraums des Visums sind 2.000 Euro zurückzuzahlen.
  2. Zusätzlich 1.500 Euro bei Einreise der Pflegefachkraft nach Deutschland.
  3. Zusätzlich 1.500 Euro bei der Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung sowie der Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis als Pflegefachkraft.

Die Vorgaben des DAWI-Freistellungsbeschlusses sind zu berücksichtigen (siehe Anlage der Förderbekanntmachung).

 

 

Wichtige Hinweise und weitere Links


Das Förderprogramm gilt ausschließlich für Personen mit abgeschlossener und anerkennungsfähiger ausländischer Pflegefachkraftausbildung.

Es gelten die Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes. Bitte nutzen Sie die umfassenden Informationsangebote der Bundesregierung:

https://www.make-it-in-germany.com/de/unternehmen/unterstuetzung/links/pflegekraefte

sowie die Hotline:

https://www.make-it-in-germany.com/de/ueber-das-portal/kontakt/hotline

Die Hotline vermittelt in geeigneten Fällen auch den Kontakt zur Zentralen Servicestellen Berufsanerkennung des Bundes:

https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/pro/zsba.php

Bitte nutzen sie auch die Informationsangebote und Servicezentren der Bundesländer, mit denen die Fachkräftegewinnung unterstützt wird.

Informationen über die Möglichkeiten zur Gewinnung von internationalen Pflegefachkräften erteilen auch die deutschen Außenhandelskammern in den jeweiligen Herkunftsländern.

Ansprechpartner/-in


Vera Stöcker
+49 02461 61-96660

Judith Leonhardt
+49 02461 61-9420

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