03EMI4 - Elektrofahrzeuge und Ladeinfrastruktur - Aufruf 02/2021
Unterlagen und Informationen zum Förderaufruf 02 / 2021
Hier finden Sie alle notwendigen Downloads und Informationen für Vorhaben, deren Förderkennzeichen mit 03EMI4xx beginnen.
Alle notwendigen Dokumente zur Abrechnung der beschafften Fahrzeuge und Ladeinfrastruktur finden Sie auf dieser Webseite rechts unter Downloads.
Bei weiterführenden Fragen möchten wir Sie bitten, sich an das zuständige Bearbeiterteam Ihres Vorhabens zu wenden. Dieses wurde Ihnen bei Bewilligung des Antrages mitgeteilt.
Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ)
1. Wann/wie oft muss abgerechnet werden?
Sobald Fahrzeuge beziehungsweise Ladesäulen beschafft wurden, sollten diese schnellstmöglich abgerechnet werden. Wir empfehlen eine quartalsweise Abrechnung.
2. Wann kann der Abruf spätestens erfolgen?
Die letzte Zahlungsanforderung sollte Ende des Jahres - im November - gestellt werden, da die Bundeskasse in der Regel Anfang Dezember schließt.
3. Welche Möglichkeiten zum Mittelabruf gibt es?
Folgende Möglichkeiten zum Mittelabruf sind zu beachten:
i. Zahlungsanforderung (laufend)
ii. Verwendungsnachweis (spätestens drei Monate nach Laufzeitende)
4. Wo sind die Formulare zu finden?
- Vorhaben mit profi-Online Verfahren: Die Formulare werden über profi-Online abgerufen und sind parallel postalisch einzureichen.
- Vorhaben ohne profi-Online Zugriff: Die Formulare werden mit dem Bescheid (Zahlungsanforderung) und nach Ablauf des Vorhabens (Verwendungsnachweis) vom Projektträger zur Verfügung gestellt und können bei Bedarf per E-Mail angefordert werden.
5. Welche Belege sind den Formularen beizufügen?
Der Zahlungsanforderung sind folgende Belege beizufügen:
- Fahrzeuge: Kopien der Zulassungsbescheinigungen (keine Rechnungen)
- Sonderfahrzeuge: Rechnungen vom Fahrzeug und Referenzfahrzeug
- Ladeinfrastruktur: Inbetriebnahme-/Abnahmeprotokolle, aus welchem der Typ der Ladeinfrastruktur hervorgeht
6. Wann wird die Zahlung angewiesen und gibt es eine Mitteilung?
Nach Posteingang wird der Mittelabruf schnellstmöglich bearbeitet, muss jedoch sowohl administrativ als auch fachlich geprüft werden. Im Anschluss an die Zahlung erhalten Sie eine Zahlungsbestätigung per Post (gilt nur für Vorhaben ohne profi-Online).
7. Wie wird bei Abweichungen von der angeforderten Summe zum ausgezahlten Betrag verfahren?
Sofern es Abweichungen gibt, erhalten Sie eine Mitteilung per E-Mail. Sollten Sie sonst Fragen zur Berechnung haben, wenden Sie sich bitte wie gewohnt an Ihr zuständiges Bearbeiterteam.
Bei beantragten Fahrzeugsegmenten erfolgt eine Nachberechnung auf Grundlage des tatsächlich beschafften Fahrzeugs. Die Pauschalen der jeweiligen Fahrzeuge können Sie der Tabelle „Ermittlung förderfähiger Ausgaben“ entnehmen.
8. Wann sollte eine Mittelverschiebung beantragt werden?
Die eingestellten Haushaltsmittel (siehe Zuwendungsbescheid) sollten im geplanten Jahr möglichst in Anspruch genommen werden. Sobald sich bei der Beschaffung abzeichnet, dass dies nicht möglich sein wird, muss dies dem Projektträger schnellstmöglich mitgeteilt werden.
Anträge auf Mittelverschiebung sind schriftlich per Post inklusive einer kurzen Begründung beim Projektträger einzureichen und stehen unter der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln in den Folgejahren. Sollte der Mittelverschiebung zugestimmt werden, erhalten Sie einen schriftlichen Änderungsbescheid.
Sollten Mittel gänzlich nicht mehr benötigt werden, bitten wir ebenso um sehr zeitnahe Mitteilung, damit gegebenenfalls andere Vorhaben gefördert werden können.
9. Wie berechnet sich der Auszahlungsbetrag bei Fahrzeugen (förderfähige Ausgaben/Beispiele)?
Die Listenpreise für E-Fahrzeug und Vergleichsfahrzeug werden im Vorfeld des Aufrufes durch den Fördermittelgeber ermittelt. Mit dem Förderaufruf werden daraus die Investitionsmehrausgaben als Pauschalen festgelegt (Ausnahme: Busse, LKW, Sonderfahrzeuge und Fahrzeuge ohne verfügbare Preislisten).
Analog wird für gängige Ladeinfrastruktur verfahren; auch hier sind Pauschalwerte vorgegeben.
Diese Pauschalwerte gelten für Antragstellung und für die spätere Abrechnung, es erfolgt keine Nachberechnung. Bei der Auswahl von Fahrzeugsegmenten im Antrag erfolgt eine Festlegung der Pauschale auf Grundlage des tatsächlich beschafften Fahrzeugs, genau so, als wäre dieses bereits bei der Antragstellung ausgewählt worden. Die Tabelle zur "Ermittlung der förderfähigen Ausgaben" ist immer auf den jeweiligen Aufruf bezogen.
Beispiel für ein Unternehmen (Förderquote 40 Prozent):
- Kaufpreis für ein E-Fahrzeug: 10.000 Euro
- Kaufpreis für ein Referenzfahrzeug: 5.000 Euro
- Förderfähige/Zuwendungsfähige Ausgaben = Differenz zwischen den beiden Fahrzeugen: 5.000 Euro
- Berechnung der zu enthaltenden Bundesmittel (Fördersumme): 5.000 Euro x 40 Prozent Förderquote
- Auszahlung von: 2.000 Euro (die restlichen 3.000 Euro gelten als Eigenanteil)
Beispiel für ein mittleres Unternehmen, das die BAFA-Innovationsprämie (bzw. Umweltbonus)* in Anspruch nimmt (Förderquote 50 Prozent)
- Kaufpreis für ein E-Fahrzeug: 30.000 Euro
- Kaufpreis für ein Referenzfahrzeug: 20.000 Euro
- Förderfähige/Zuwendungsfähige Ausgaben = Differenz zwischen den beiden Fahrzeugen: 10.000 Euro
- Abzüglich des Bundesanteils des Umweltbonus**: - 6.000 Euro
(**Der Umweltbonus ist nur dann abzuziehen, wenn der Zuwendungsempfänger des BaFa-Bonus und der BMVI-Förderung identisch sind) - Förderfähige Ausgaben: 4.000 Euro
- Berechnung der zu enthaltenden Bundesmittel (Fördersumme): 4.000 Euro x 50 Prozent Förderquote
Auszahlung in Höhe von: 2.000 Euro (die restlichen Mittel müssen selbst aufgebracht werden).
10. Wie berechnet sich der Auszahlungsbetrag bei Ladesäulen (förderfähige Ausgaben/Beispiele)?
Wir fördern ausschließlich Ladeinfrastruktur (LIS), die zum Laden der beantragten Fahrzeuge notwendig ist. Eine alleinige Förderung von LIS ist nicht möglich.
Die LIS kann öffentlich oder nicht öffentlich zugänglich sein; wobei nur Serienprodukte förderfähig sind.
Beispiele für Fördersummen (vgl. Tabelle zur Ermittlung förderfähiger Ausgaben; Reiter „Ladeinfrastruktur“)
- Wallbox mit einer Ladeleistung von 3,7 kW oder 22 kW mit 1 Ladepunkt: Fördersumme = 714 Euro (brutto)
- Wallbox mit einer Ladeleistung von 22 kW und mit 2 Ladepunkten (mindestens 11 kW pro Ladepunkt): Fördersumme = 3.570 Euro (brutto)
- Stehende Ladesäule mit einer Ladeleistung von 22 kW und mit 1 Ladepunkt: Fördersumme = 714 Euro (brutto)
- Stehende Ladesäule mit einer Ladeleistung von 22 kW und mit 2 Ladepunkten (mindestens 11 kW pro Ladepunkt): Fördersumme = 3.570 Euro (brutto)
Voraussetzungen, die bei öffentlich zugänglicher LIS zu erfüllen sind, werden in Ziffer 3.1.1 Förderfähige Ausgaben des Aufrufs näher aufgeführt.
Bei technischen Detailfragen können Sie sich an die NOW GmbH wenden: ladeinfrastruktur@now-gmbh.de.
11. Ist eine Kumulierung mit weiteren Fördermitteln zugelassen (Stichwort: Doppelförderung)?
-
Herstellerrabatte sind so weit wie möglich in Anspruch zu nehmen. Bei Förderung über Investitionsmehrausgaben-pauschalen hat das keinen Einfluss auf die Förderhöhe.
-
Eine Kumulierung mit dem Umweltbonus ist zulässig.
Umweltbonus (BAFA): Der herstellerseitige Anteil des Umweltbonus sollte so weit möglich in Anspruch genommen werden.
Der staatliche Zuschuss darf zusätzlich in Anspruch genommen werden. Im Bereich der Beihilfe (Förderquoten 40 bis 60 Prozent) werden die förderfähigen Ausgaben (auch bei Förderung über Investitionsmehrausgabenpauschalen) um die zusätzlich in Anspruch genommenen Fördermittel reduziert (Ausnahme s.u.). Dies wirkt sich anteilig auch auf den Förderbetrag aus. Die Art der Anrechnung sehen sie im folgenden Beispiel:
Rechenbeispiel für ein KMU (kleines Unternehmen: Förderquote 60 Prozent):
Förderfähige Ausgaben (Differenz zwischen E- und Referenzfahrzeug): 15.000 Euro
Abzüglich des Bundesanteils des Umweltbonus: - 6.000 Euro
Förderfähige Ausgaben: 9.000 Euro
Berechnung der zu erhaltenden Bundesmittel (Fördersumme): 9.000 Euro x 60 Prozent Förderquote = 5.400 Euro
Eigenmittel: 4.600 Euro (Eigenmittelanteil an den Mehrkosten)
Fördermittel: 11.400 Euro (5.400 über die BMVI-Förderung und 6.000 BaFa-Umweltbonus)
Die Anrechnung des BaFa-Umweltbonus erfolgt in der Regel bei Abrechnung der Fahrzeuge. Sollte uns die Information erst später vorgelegt werden, kann dies zu einer Rückforderung bereits ausgezahlter Mittel führen.
Eine Anrechnung des Umweltbonus erfolgt nicht, wenn Zuwendungsempfangende der BMVI-Förderung und der Zuwendungsempfangende für den BaFa-Umweltbonus verschieden sind.
- Eine Kumulierung mit weiteren staatlichen Fördermitteln (z.B. Landesförderungen) ist ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon ist eine Kumulierung von Fördermitteln gemäß Art. 8 Nr. 3a AGVO (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission).
- Kumulative Förderung gemäß Art. 8 Nr. 3a AGVO (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission): Sofern sich eine zusätzliche Förderung auf einen anderen „Fördergegenstand“ als die Mehrkosten durch den Elektroantrieb bezieht, kann diese kombiniert werden. Dies ist z. B. möglich, wenn eine Förderung für einen Abbiegeassistenten in Anspruch genommen wird. Bei uns wären weiterhin die Mehrkosten des E-Antriebs förderfähig. In diesen Fällen wird keine Anrechnung der weiteren Förderung vorgenommen. Sollten Sie eine derartige Kombination zweier Förderungen in Betracht ziehen, informieren Sie sich bitte vorab per E-Mail beim Projektträger Jülich: ptj-evi2-emob@fz-juelich.de.
PtJ ist zertifiziert nach DIN EN ISO 9001 : 2015 und ISO 27001 auf Basis IT-Grundschutz