Förderung der Zusammenarbeit mit Frankreich unter der Beteiligung von Wissenschaft und Wirtschaft bei Forschung und Entwicklung für Nachhaltige Energieversorgung („2+2“-Projekte)
Das Pariser Übereinkommen zum Klimaschutz (COP21) aus dem Jahr 2015 fordert eine Absenkung der Treibhausgasemissionen sowie die Reduzierung des globalen CO2-Fußabdrucks auf null bis zum Jahr 2050, um die Erderwärmung auf zwei Grad Celsius zu begrenzen. Um diese Ziele zu erreichen, muss die bisherige Energieversorgung in Richtung Nachhaltigkeit und erneuerbarer Energien umgebaut werden. Forschung und Entwicklung sind die Grundlage, um eine effiziente, sichere und bezahlbare Energieerzeugung, -verteilung und -nutzung zu schaffen. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und die Agence Nationale de la Recherche (ANR) wollen mit der gemeinsamen Bekanntmachung die deutsch-französische Zusammenarbeit in der Energieforschung stärken und Innovationsprozesse in Deutschland und Frankreich anregen.
Die Fördermaßnahme ist Teil des 6. Energieforschungsprogramms der Bundesregierung „Forschung für eine umweltfreundliche, zuverlässige und bezahlbare Energieversorgung“. Sie soll durch gemeinsame Forschungsprojekte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in Frankreich und Deutschland hochinnovative Lösungen für eine effiziente, bezahlbare und umweltfreundliche Energieversorgung auf der Grundlage erneuerbarer Energien für Frankreich, Deutschland und Europa bereitstellen, welche in einem übergreifenden Ansatz mehrere Sektoren (Energie, Verkehr, Industrie und Haushalte) betrachten. Neben technischen Aspekten sollen auch ökonomische und gesellschaftliche Herausforderungen der Energiewende in Europa in einem systemischen Ansatz berücksichtigt werden.
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Informationen zur Förderung
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt in Deutschland sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Niederlassung und Durchführungsmöglichkeit in Deutschland und Verwertungsmöglichkeit innerhalb der EU sowie andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern. Die Antragstellung durch KMU wird ausdrücklich begrüßt.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO). Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gem. Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden. Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (Abl. C 198 vom 27. Juni 2014 S.1 ff.); insbesondere Abschnitt 2. Insbesondere wird von diesen grundfinanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen erwartet, dass sie die inhaltliche Verknüpfung der Projektförderthemen mit den institutionell geförderten Forschungsaktivitäten darstellen und beide miteinander verzahnen.
Was wird gefördert?
Die Projektvorschläge sollen aus folgenden Themenfeldern kommen:
1. Umwandlung und Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen
- Materialien und Technologien für elektrische und elektrochemische Speicher, insbesondere neuartige Batterien
- Speichersysteme für Smart Grids (z. B. Netzdienstleistungen, virtuelle Kraftwerke)
- Power-to-X-Technologien einschließlich Elektrolyse, Erzeugung synthetischer Kraftstoffe, Photo-Elektrochemie und Solarkraftstoffe
- Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie, Wasserstoffspeicherung und -verteilung
2. Smart Grids auf Übertragungs- und Verteilnetzebene
- Werkstoffe und Technologien für Smart Grids sowie für Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragung
- Flexibilisierung und Netzbetrieb (einschließlich Netzarchitekturen, Digitalisierung, Speichereinbindung, andere Flexibilisierungstechnologien
- Grenzüberschreitende Aspekte auf technischer und Regulierungs-Ebene (z. B. Kompatibilität, Regelwerke, europäischer Energiemarkt)
Neben einem hohen Innovationsgrad sollen die Vorhaben eine hohe Praxisrelevanz zur Verbesserung von Nachhaltigkeit und Sicherheit der europäischen Energieversorgung aufweisen. Wissenschaftliche Exzellenz soll klar erkennbar, der Verwertungsplan realistisch und verständlich sein.
Neben technischen Lösungen sollen auch ökonomische und gesellschaftliche Fragestellungen einbezogen werden, um zu einem systemischen Verständnis der Herausforderungen im Energiebereich zu gelangen (bspw. sozio-ökonomische und räumliche Dimensionen der Energiewende, öffentliche Wahrnehmung und Engagement).
Besonderheiten des Wirtschafts-, Rechts-, Elektrizitäts- und gesellschaftlichen Systems des jeweiligen Landes sollten ebenfalls berücksichtigt werden, insofern diese für das Forschungsthema relevant sind. Wo möglich soll beschrieben werden, wie Lösungen zur Entwicklung neuer Normen und Standards auf Europäischer Ebene beitragen können.
Da die Fördermaßnahme auch Mobilität der Forschenden sowie Wissensaustausch zwischen Deutschland und Frankreich unterstützen soll, sind die Konsortien aufgefordert, Konzepte für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Netzwerkbildung vorzulegen (bspw. regelmäßige Arbeitsgruppentreffen, gemeinsame Workshops, Personalaustausch, o. ä.).
Wie wird gefördert?
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Jeder Forschungsverbund wird für eine Vorhabenlaufzeit von bis zu drei Jahren auf deutscher und auf französischer Seite gefördert. Eine Gleichverteilung der Fördermittel wird angestrebt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind grundsätzlich die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben. Soweit der Antragsteller die Voraussetzungen zur Abrechnung von Kosten erfüllt, kann ausnahmsweise nach vorheriger Absprache mit dem Projektträger die Abrechnung von Kosten beantragt werden. Bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – ist die Abrechnung der zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten der Regelfall. Zuwendungen können individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden, bei der Abrechnung von Kosten ist grundsätzlich eine angemessene Eigenbeteiligung erforderlich. Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird auf die Zuwendung eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 Prozent anteilfinanziert werden . Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 Prozent der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (s. Anlage zur Förderbekanntmachung). Die Verordnung lässt differenzierte Aufschläge zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen können.
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