Aufruf zur Antragseinreichung zur Förderung von Brennstoffzellen-PKW in Flotten (06/2021)
Mit der Förderrichtlinie „Maßnahmen der Marktaktivierung im Rahmen des Nationalen Innovationsprogramms Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie Phase II (Schwerpunkt Nachhaltige Mobilität)“ unterstützt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) die Marktaktivierung für Produkte, die die technische Marktreife erzielt haben, am Markt jedoch noch nicht wettbewerbsfähig sind, als Vorstufe des Markthochlaufs.
Im Fokus des aktuellen Aufrufs steht die Förderung von Brennstoffzellen-PKW in Flotten.
Folgende notwendige Dokumente zur Antragerstellung finden Sie rechts im Bereich Downloads:
- Checkliste
- Vorlage für Vorhabenbeschreibung
- Excel-Datei zur Ermittlung der förderfähigen Ausgaben
- Bei Beantragung eines Bonus auf die Förderquote aufgrund eines KMU-Status:
- Bestätigung KMU-Status
- KMU Definition
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( PDF - 173.65 KB - nicht barrierefrei )
Informationen zur Förderung
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechts sowie natürliche Personen, soweit sie wirtschaftlich tätig sind.
Was wird gefördert?
Im Rahmen dieses Förderaufrufs sind Brennstoffzellenfahrzeuge förderfähig, die in Flotten eingesetzt werden. Es sind ausschließlich Brennstoffzellen-PKW in Flotten ab 10 Fahrzeugen je Antrag förderfähig.
Wie wird gefördert?
Im Rahmen dieses Förderaufrufs erfolgt die Zuwendung als Investitionszuschuss. Maßgeblich für die Ermittlung der jeweiligen Förderhöhe sind die erforderlichen Investitionsmehrausgaben zur Erreichung der Umweltziele des Fördervorhabens.
Für Brennstoffzellen-PKW wurden im Vorfeld durch den Zuwendungsgeber die förderfähigen Investitionsmehrausgaben ermittelt, siehe Anlage 1. Diese im Vorfeld ermittelten Differenzwerte gelten als fahrzeugspezifische Pauschalen. Beim Nachweis der Lieferung des geförderten Fahrzeugs an den Zuwendungsempfänger, kann der bewilligte Förderbetrag ohne weitere Nachweise angefordert werden.
Bei Fahrzeugen, für die keine fahrzeugspezifischen Pauschalen ermittelt wurden, sind die konkreten Differenzkosten darzulegen. Dies in der Weise, dass jeweils Angebote für das Brennstoffzellen-fahrzeug und eines von Art und Ausstattungsmerkmalen vergleichbaren Referenzfahrzeugs auf Basis der Grundausstattung einzuholen und vorzulegen sind.
Soweit die Zuwendung als EU-Beihilfe anzusehen ist, sind hinsichtlich der Höhe der Zuwendung die beihilferechtlichen Bestimmungen maßgeblich. Danach sind Förderquoten von bis zu 40 Prozent der Mehrinvestitionskosten zulässig. Für kleine bzw. mittlere Unternehmen kann ein zusätzlicher Bonus von 20 Prozentpunkten respektive 10 Prozentpunkten bei der Förderquote gewährt werden, sofern das Vorhaben anderenfalls nicht durchgeführt werden kann.
Bei Zuwendungen, die nicht als EU-Beihilfe anzusehen sind, sind grundsätzlich Förderquoten von bis zu 50 Prozent der Investitionsmehrkosten möglich.
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