Massgeschneiderte biobasierte Inhaltsstoffe für eine wettbewerbsfähige Bioökonomie
Der technologische und wissenschaftliche Fortschritt in den Biowissenschaften – und hier vor allem in den Omics-Technologien – ermöglicht es, komplexe biologische Netzwerke und Systeme zu identifizieren und zu verstehen.
Auf dieser Grundlage können durch den Einsatz moderner biotechnologischer und molekularbiologischer Verfahren und die hohe Selektivität biokatalytischer Prozesse biologische Produktionssysteme entwickelt werden, die sich durch ein neuartiges Substratspektrum, eine erhöhte Produktvielfalt oder eine hohe Produktionseffizienz auszeichnen. Biologische Ressourcen können so durch die Verlagerung komplexer und aufwändiger Synthese- bzw. Prozessstufen in biobasierte Produktionseinheiten als biochemische „Fabriken“ für die Erzeugung maßgeschneiderter Inhaltsstoffe hoher Qualität genutzt werden. Das Einsatzspektrum dieser Produkte reicht von Lebensmitteln und Medikamenten bis hin zu chemischen Komponenten für unterschiedlichste industrielle Produkte.
Besonderer Wert wird auf eine integrierte systemische Vorgehensweise gelegt, die in ihrer Zielsetzung und Planung die gesamte Wertschöpfungskette berücksichtigt: von der nachhaltigen Erzeugung biobasierter Ressourcen mit maßgeschneiderten Inhaltsstoffen bis hin zu hochwertigen Produkten. Auf diese Weise sollen Synergien zwischen Wirtschaft und Wissenschaft erzeugt werden.
Die Förderung steht grundsätzlich allen Wirtschafts- und Industriebranchen offen, in denen biobasierte Ressourcen Verwendung finden können. Maßgeschneiderte biobasierte Rohstoffe mit hoher Qualität haben das Potenzial, Zukunfts- bzw. Wachstumsmärkte zu begründen.
Informationen zur Förderung
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind Hochschulen und außerhochschulische Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen sowie in der Regel KMU der gewerblichen Wirtschaft in der Europäischen Union. Sofern die Zuwendung nicht als Beihilfe im Sinn von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zu qualifizieren ist, muss der Zuwendungsempfänger seinen Sitz in Deutschland haben. Für in Deutschland ansässige staatliche und nicht staatliche Hochschulen sowie außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, wird die Förderung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten gemäß Nummer 2.1.1 (insbesondere Randnummer 18 und 19) des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27. Juni 2014, S. 1) gewährt.
Sofern die Zuwendung als Beihilfe zu qualifizieren ist, wird verlangt, dass der Zuwendungsempfänger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland hat.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Was wird gefördert?
Gegenstand der Förderung sind exzellenz- und innovationsgetriebene interdisziplinäre FuE-Arbeiten, die das Innovationspotenzial der Syntheseleistung biologischer Systeme nutzen. Neben Mikroorganismen, Tieren und Pflanzen können hier insbesondere auch Insekten, Algen oder andere bisher weniger verwendete Produktionsorganismen eingesetzt werden. Durch die Nutzung moderner biologischer Verfahren und Technologien, wie z. B. Genome Editing, System- und Synthetische Biologie, sowie der hohen Selektivität biokatalytischer Prozesse sollen biobasierte Inhaltsstoffe und High-Tech-Produkte mit maßgeschneiderten Eigenschaften produziert werden.
Wie wird gefördert?
Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger Jülich zunächst Projektskizzen in elektronischer Form (MS-Word oder PDF-Datei) auf zehn bis höchstens 15 Seiten in englischer Sprache vorzulegen. Die Projektskizzen sind mit Font „Arial“, Schriftgrad 10 p und Zeilenabstand 1,5 anzufertigen und über das elektronische Formular-System easy-Online einzureichen. Einreichungsfrist ist der 23. Juli 2018. Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Es ist die Aufgabe des Verbundkoordinators, eine mit allen Projektpartnern abgestimmte Projektskizze einzureichen.
Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Gutachter/-innen bewertet. Auf der Grundlage der Bewertung und der Empfehlungen externer Gutachter/-innen werden die für eine Förderung geeigneten Projektvorschläge vom BMBF ausgewählt.
In der zweiten Verfahrensstufe können die Interessenten, deren Projektskizzen positiv bewertet wurden – in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator – einen förmlichen Förderantrag zur abschließenden Prüfung und Förderentscheidung einreichen. Nach abschließender Prüfung der förmlichen Förderanträge erfolgt eine Förderentscheidung durch den Fördergeber.
Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können. Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeit 3 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 Prozent anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 Prozent der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt. Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage). Gemäß Artikel 28 AGVO können beihilfefähige Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten von KMU mit maximal 50 Prozent gefördert werden (siehe Anlage).
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