Ideenwettbewerb – Neue Produkte für die Bioökonomie
Die Bundesregierung hat in der „Nationalen Bioökonomiestrategie“ das Ziel formuliert, Deutschlands Vorreiterrolle in der Bioökonomie zu stärken und die Technologien und Arbeitsplätze von morgen zu entwickeln. Die Bioökonomie verfolgt die Vision einer nachhaltigen bio-basierten Wirtschaft und umfasst alle Bereiche, die biologische Ressourcen produzieren, verarbeiten oder nutzen. Um die Möglichkeiten zu identifizieren und zu erschließen, die der Wandel zu einer Bioökonomie für die Entwicklung neuer Produkte bietet, hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) im Rahmen des Strategieprozesses „Nächste Generation biotechnologischer Verfahren – Biotechnologie 2020+“ bereits 2013 den Ideenwettbewerb „Neue Produkte für die Bioökonomie“ aufgelegt. Eine Neufassung der Förderrichtlinie dient nun dem Zuwendungszweck, (Nachwuchs-)Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern zu ermöglichen, sehr frühe und risikoreiche Produktideen für die Bioökonomie auszuarbeiten und die technische Umsetzung sowie die Sondierung wirtschaftlicher Verwertungsoptionen, gegebenenfalls auch im Rahmen einer Ausgründung, vorzubereiten. Skizzen können jedes Jahr zum Stichtag am 01. Februar eingereicht werden.
Informationen zur Förderung
Wer wird gefördert?
Phase 1 – Sondierungsphase
Antragsberechtigt sind Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, wie Hochschulen und außerhochschulische Forschungs- und Wissenschaftsinstitute, Bundes- und Landeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben, Technologietransfer-Einrichtungen, Innovationsmittler, forschungsorientierte physische oder virtuelle Kooperationseinrichtungen, mit Sitz in Deutschland.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Privatpersonen sind von einer Förderung grundsätzlich ausgeschlossen. Es besteht aber die Möglichkeit, dass Privatpersonen eine Ideenskizze für die Sondierungsphase einreichen und im Falle einer positiven Bewertung der Ideenskizze an eine Institution wechseln, die in der Sondierungsphase antragsberechtigt ist.
Phase 2 – Machbarkeitsphase
Für die Machbarkeitsphase sind neben den oben genannten Einrichtungen auch Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft in der Europäischen Union antragsberechtigt; zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland verlangt.
Die Machbarkeitsphase richtet sich vorzugsweise an Unternehmen, die die Definition der Europäischen Union für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erfüllen. In gesondert zu begründenden Ausnahmefällen können auch Großunternehmen gefördert werden.
Was wird gefördert?
- Sondierungsphase: Einzelvorhaben an Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung
- Machbarkeitsphase: Verbundvorhaben von Universitäten, Fachhochschulen, außeruniversitären und sonstigen Forschungseinrichtungen, Technologietransfereinrichtungen und Innovationsclustern sowie anderen Unternehmen (sowohl KMU als auch Großunternehmen)
- mehrstufige Förderung von interdisziplinären und innovativen Projektideen mit dem Fokus auf ihr marktseitiges Verwertungspotenzial
- unkomplizierte Fördermöglichkeit mit einer niedrigen Eintrittsschwelle für originelle Ideen aus dem Bereich der Bioökonomie, die zu einem Mehrwert zur Etablierung einer bio-basierten Wirtschaft beitragen
- Förderung bio-basierter, innovativer Produktideen, die Wachstumsimpulse für andere Wirtschaftssektoren geben; je nach Förderphase als Einzelvorhaben oder im Verbund mit Hochschulen, Forschungseinrichtungen oder anderen Unternehmen (sowohl KMU als auch Großunternehmen)
Wie wird gefördert?
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens.
Sondierungsphase:
Bemessungsgrundlage für Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können. Bei FuEuI-Vorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.
Für die Sondierungsphase können bis zu 65.000 Euro (bei Hochschulen zuzüglich Projektpauschale) gewährt werden. Förderfähig sind projektbezogene Personalaufwendungen, Verbrauchsmaterialien, Reisekosten, Patentierungskosten sowie Unteraufträge an Dritte für beispielsweise Analysen und Beratung. Investitionen werden nicht gefördert. Gefördert werden jeweils Einzelprojekte. Die Laufzeit beträgt in der Regel zwölf Monate.
Machbarkeitsphase:
Bemessungsgrundlage für Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können. Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel bis zu 50 Prozent anteilfinanziert werden können.
Die Beihilfeintensitäten nach den Artikeln 25 bis 30 AGVO geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der nach dieser Förderrichtlinie bestimmten Förderquote für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgt. Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.
Großunternehmen können mit einer Förderquote bis zu 30 Prozent gefördert werden.
Für die Machbarkeitsphase zuwendungsfähig sind projektbezogene Ausgaben bzw. Kosten gemäß den BMBF-Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis. Die Laufzeit beträgt in der Regel zwei Jahre.
Sollte von der Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung und den Projektbeteiligten eine Ausgründung aufgrund der Projektergebnisse und Verwertungsstrategie angestrebt werden, so können angemessene gründungsbezogene Weiterbildung und Coaching für Gründerinnen und Gründer aus Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung zuwendungsfähig sein.
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