Elektrofahrzeuge und Ladeinfrastruktur – FAQ bezüglich des Aufrufes 04/2023
Antragsberechtigung und Priorisierung
1. WER IST ANTRAGSBERECHTIGT BZW. NICHT ANTRAGSBERECHTIGT?
Antragsberechtigt sind im Rahmen dieses Aufrufs nachgelagerte Landesbehörden und Kommunen sowie Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft.
Nachgelagerte Landesbehörden sind antragsberechtigt, wenn die Förderung in Form einer Zuwendung bewilligt wird. Über diesen Förderaufruf werden ausschließlich Zuwendungen vergeben.
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Zuweisungen werden an Bundesdienststellen und an obere Landesbehörden vergeben.
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Zuwendungen können nur an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung gewährt werden. In dem Aufruf werden nur Zuwendungen vergeben. Definitionen der „nachgelagerten Landesbehörden“ können sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Im Allgemeinen werden nachgelagerte Landesbehörden als nachgeordnete Behörden von Ministerien verstanden.
- Beispiele für nachgelagerte Landesbehörden bzw. Aufzeigen der oberen Landesbehörden:
- Land Rheinland-Pfalz: Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau -> Nachgeordnete Behörde des Ministeriums -> Landesbetrieb Mobilität (LBM) (https://mwvlw.rlp.de/de/ministerium/nachgeordnete-behoerden/)
- Land Baden-Württemberg: Oberste Landesbehörden sind die Landesregierung, der Ministerpräsident, die Ministerien, der Rechnungshof und der Landesbeauftragte für den Datenschutz (https://www.gesellschaftsmonitoring-bw.de/glossary/oberste-landesbehoerden/.
Zu Kommunen zählen zum Beispiel Landkreise, kreisfreie Städte sowie Gemeinden und Gemeindeverbände.
Zu Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft gehören Anstalten des öffentlichen Rechts (AöR) sowie Zweckverbände (bestehend ausschließlich aus Gebietskörperschaften), etc.
Nicht antragsberechtigt sind:
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Verbände (z.B. Industrie- und Kirchenverbände), Vereine, Genossenschaften, Stiftungen und gemeinnützige Institutionen
- Unternehmen, die eine öffentliche Beteiligung - auch bis zu 100 Prozent - innehaben (z.B. Stadtwerke, Abfallentsorgungsunternehmen in Rechtsform einer GmbH)
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Zweckverbände, sofern sich deren Kapital aus Anlagen von Gebietskörperschaften und Unternehmen und/ oder Privatpersonen zusammensetzt.
Für diese Organisationen steht ein Förderaufruf zur Beantragung von Fahrzeugen und Ladeinfrastruktur bis zum 08.05.2023 zur Verfügung.
weiterhin sind nicht antragberechtigt:
- Organisationen / Einrichtungen, die eine Zuweisung erhalten würden (u.a. Bundes- und Landesbehörden)
- Privatpersonen.
Eine Übersicht mit Beispielen ist dieser Liste zu entnehmen.
2. WIE KANN DER NACHWEIS ERBRACHT WERDEN, DASS DER BETRIEB DER GEFÖRDERTEN FAHRZEUGE MIT 100% ERNEUERBAREN ENERGIEN ERFOLGT?
Für diesen Aufruf ist eine Fördervoraussetzung, dass der Betrieb der Fahrzeuge mit 100 Prozent erneuerbarer Energien – bezogen auf die Mindesthaltedauer der geförderten Fahrzeuge von zwei Jahren – erfolgt.
Ein Nachweis muss im Zuge der Antragstellung nicht eingereicht werden. Dieser kann dennoch im Rahmen einer vertieften Prüfung angefordert werden.
Hinweise zum Nachweis:
- Sofern ausschließlich ein Stromanschluss bzw. -vertrag vorliegt: Der Stromvertrag, der den Energiemix des Stromanbieters aufzeigt, muss nachweisen, dass der Betrieb der Fahrzeuge zu 100 Prozent mit erneuerbaren Energien erfolgt.
- Sofern mehrere oder kein gesonderter Abschluss für Strom aus erneuerbaren Energien vorliegt (z.B. standortübergreifende Stromverträge einer Kommune): Ein Stromvertrag mit 100 Prozent erneuerbarer Energie der zumindest den Stromverbrauch zum Betrieb der E-Fahrzeuge abdeckt, kann als Nachweis akzeptiert werden. Voraussetzung: Dieser Strom aus erneuerbaren Energien muss bilanziell den geförderten E-Fahrzeugen zugeordnet werden können.
- Erzeugung erneuerbarer Energie durch eine PV-Anlage: Die Stromproduktion erneuerbarer Energie durch eine PV-Anlage muss den Stromverbrauch abdecken, der zum Betrieb der E-Fahrzeuge gebraucht wird. Ein Nachweis über Stromproduktion und Verbrauch des Fahrzeuges muss erbracht werden.
- Grün-Strom-Zertifikate: Grün-Strom-Zertifikate mit 100 Prozent erneuerbarer Energie, die zumindest den Stromverbrauch zum Betrieb der E-Fahrzeuge abdecken, können als Nachweis akzeptiert werden. Voraussetzung: Dieser Strom muss bilanziell den geförderten E-Fahrzeugen zugeordnet werden können.
3. WIE ERFOLGT DIE PRIORISIERUNG?
Eingegangene Anträge werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel – anhand der aufeinander aufbauenden drei Stufen – priorisiert:
1. Erfüllung der Fördervoraussetzung
- adressierte Zielgruppe: nachgelagerte Landesbehörden, Kommunen sowie Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft
- Bestätigung, dass der Betrieb der geförderten Fahrzeuge zu 100 % mit erneuerbarer Energie erfolgt
- vollständig ausgefüllter und fristgerecht eingereichter Antrag inklusive aller notwendigen Anlagen über easy-Online und
- rechtsverbindlich unterschriebener und fristgerecht postalisch eingereichter Antrag.
Vorgehensweise:
Alle Anträge werden einer Prüfung unterzogen, ob die Anträge förderfähig und vollständig sind:
- Die förderfähigen und vollständigen Anträge gehen in die zweite Priorisierungsstufe (Erhöhung des Elektrifizierungsgrades der Flotte).
- Die förderfähigen – aber nicht vollständigen – Anträge werden zunächst aussortiert.
- Die nicht förderfähigen Anträge erhalten eine Ablehnung.
2. Erhöhung des Elektrifizierungsgrades der Flotte: Hierbei wird die Summe der beantragten elektrischen Pkw und elektrischen Leichtfahrzeuge ins Verhältnis zum Gesamtbestand der vorhandenen Pkw und Leichtfahrzeuge zum Zeitpunkt der Antragstellung gesetzt. In den Gesamtbestand zählen alle Pkw und Leichtfahrzeuge des Antragsstellers einschließlich aller rechtlich nicht selbständigen Einheiten - unabhängig von der Art des Antriebes (Diesel / Benzin / Elektrisch /...).
Vorgehensweise:
Hier werden alle förderfähigen und vollständig eingereichten Anträge nach ihrer Erhöhung des Elektrifizierungsgrades der Flotte sortiert.
- Je höher der Elektrifizierungsgrad – desto höher die Priorisierung (Erstellen einer Rangliste).
- Die Anträge werden bis zum vollen Ausschöpfen der Haushaltsmittel gemäß dieser Rangliste bewilligt.
- Sofern am Ende der Rangliste Vorhaben auf gleicher Stelle stehen, da die Anträge sowohl förderfähig und vollständig sind als auch die gleiche Erhöhung des Elektrifizierungsgrades der Flotte aufweisen, werden sie in die 3. Stufe des Priorisierungsverfahrens überführt. (Hinweis: Priorisierungen aus vorherigen Aufrufen zeigen, dass in die nächste Priorisierungsstufe durchschnittlich 3 bis 10 Anträge übertragen werden.)
3. Anzahl der beantragten Fahrzeuge
Vorgehensweise:
- Die Anträge, die laut Priorisierungsstufe auf dem gleichen Rang stehen, werden nach der beantragten Zahl der Fahrzeuge sortiert.
- Je mehr Fahrzeuge beantragt werden, desto höhere Priorität hat der Antrag.
Anschließend werden alle Anträge gemäß der Sortierung nach diesen drei Priorisierungsstufen bis zum vollen Ausschöpfen der Haushaltsmittel bewilligt. Sofern Bundesmittel nach der Priorisierung der förderfähigen und vollständigen Anträge zur Verfügung stehen, werden die zunächst aussortierten – unvollständigen – Anträge nach den o.g. Priorisierungsstufen gelistet und ebenfalls gefördert.
Bezogen auf Anträge, die im wirtschaftlichen Bereich eingesetzt werden, gilt: Sollten nicht ausreichend Anträge vorliegen, um die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auszuschöpfen, werden nur die am besten bewerteten Anträge bis zum Erreichen von 95 % des vorliegenden Antragsvolumens bewilligt, um den Wettbewerb zur Förderung der besten Projekte zu gewährleisten.
4. KANN EINE DRITTE PERSON MIT DER ANTRAGSTELLUNG BEAUFTRAGT WERDEN?
Ja. Jedoch sind die Ausgaben dafür nicht förderfähig.
Die Antragstellung durch eine dritte Person kann ausschließlich das Formulieren und gegebenenfalls das Einreichen / der Versand des Antrages sowie die Abwicklung des Vorhabens – zum Beispiel als Projektleitung oder als administrative Ansprechperson – beinhalten.
Wenn eine entsprechende Beauftragung des Dritten durch die Antragstellenden erfolgt, muss eine Vertretungsvollmacht vorgelegt werden.
Der Antrag und die Anlage 1 müssen jedoch vom Antragstellenden selbst rechtsverbindlich unterschrieben werden.
Fördergegenstand
5. WAS KANN GEFÖRDERT BZW. NICHT GEFÖRDERT WERDEN?
Es können ausschließlich straßengebundene Elektrofahrzeuge und die zum Betrieb benötigte Ladeinfrastruktur gefördert werden:
- PKW der Fahrzeugklasse M1 (PKW bis max. 8 Sitzplätze ohne Fahrersitz)
- Leichtfahrzeuge der Fahrzeugklassen L2e, L5e, L6e und L7e
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Ladesäulen, die anschlussfähig an das öffentliche Netz sowie mit allen notwendigen Sicherheitskomponenten ausgestattet sind (Serienprodukt) (nur förderfähig im Zusammenhang mit einem straßengebundenen, förderfähigen Elektrofahrzeug).
Die Förderung erfolgt als Investitionszuschuss, der sich auf Grundlage der jeweiligen Investitionsmehrausgaben (förderfähige Gesamtausgaben) berechnet, die zur Erreichung der Umweltziele des Fördervorhabens erforderlich sind.
Investitionsmehrausgaben sind die Mehrausgaben des Elektrofahrzeugs gegenüber einem vergleichbaren konventionell betriebenen Fahrzeug (Diesel/Benzin) (Beispiele für Berechnungen siehe Frage 6; Frage 12 und Frage 16).
Nicht förderfähig sind:
- Fahrzeuge der Klassen M2, M3 (Busse) sowie N1, N2, N3 (Nutzfahrzeuge),
- Sonderfahrzeuge,
- Hybride (HEV),
- Plug-In-Hybride (PHEV),
- Elektrofahrräder/Pedelec
- Schienenfahrzeuge,
- Fahrzeuge mit Antriebsbatterie auf Bleibasis,
- Umrüstungen von Fahrzeugen auf E-Antrieb sowie
- PKW, die einen Netto-Listenpreis für das Basismodell von 65.000 Euro oder höher besitzen.
- Leasingfahrzeuge (siehe Frage 10)
- Gebrauchtfahrzeuge (siehe Frage 11)
- Nebenkosten Ladeinfrastruktur: z. B. Kosten zur Installation, Inbetriebnahme, Tiefbauarbeiten, Fundament, Erdarbeiten, Netzanschlussarbeiten, Ertüchtigung eines bestehenden Hausanschlusses, Umspannstation, Baukostenzuschuss, Gestaltungskosten, etc. (siehe Frage 7)
- Personalausgaben
- Ausgaben für Werbetafeln oder ähnliche Werbematerialien
- Ausgaben für Planung und Genehmigungsprozesse
- Ausgaben für Ausschreibungen
- laufende Betriebs- und Wartungskosten.
6. WAS IST DER FÖRDER-MINDESTBETRAG BZW. MAXIMALBETRAG PRO ANTRAG?
bei vorsteuerabzugsberechtigt antragstellenden Organisationen:
- Fördermindestbetrag: 21.000 Euro
- Förderhöchstbetrag: 1 Mio. Euro
bei nicht vorsteuerabzugsberechtigt antragstellenden Organisationen:
- Fördermindestbetrag: 24.990 Euro
- Förderhöchstbetrag: 1,19 Mio. Euro
Diese Bundesmittel errechnen sich durch die Multiplikation der förderfähigen Ausgaben mit der individuellen Förderquote.
Der individuell berechnete Förderbetrag muss innerhalb der o.g. Grenzen liegen.
Beispiel 1 mit einer Förderquote von 90%:
- Förderfähige Gesamtausgaben laut EfA-Tabelle: 30.000,00 Euro (brutto)
- Förderquote: Kommune / keine Beihilfe = 90 Prozent
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Berechnung der Bundesmittel (Fördersumme): 90 Prozent x 30.000,00 Euro = 27.000,00 Euro (brutto).
Der Förder-Mindestbetrag von 24.990,00 Euro (brutto) wurde erreicht.
Beispiel 2 mit einer Förderquote von 40%:
- Förderfähige Gesamtausgaben laut EfA-Tabelle: 30.000,00 Euro (brutto)
- Förderquote: Kommune / Beihilfe = 40 Prozent
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Berechnung der Bundesmittel (Fördersumme): 40 Prozent x 30.000,00 Euro = 12.000,00 Euro (brutto).
Der Förder-Mindestbetrag von 24.990,00 Euro (brutto) wurde nicht erreicht.
Ausnahmeregelung: Sofern eine Kommune plant sowohl im wirtschaftlichen als auch im nicht-wirtschaftlichen Bereich jeweils einen Antrag zu stellen, sind der Fördermindestbetrag und der Maximalbetrag pro Antrag zu beachten.
7. WELCHE LADEINFRASTRUKTUR (LIS) KANN GEFÖRDERT WERDEN? GIBT ES VORGABEN ZUM STECKERSTANDARD?
Wir fördern ausschließlich Ladeinfrastruktur (LIS), die zum Laden der beantragten Fahrzeuge notwendig ist. Eine alleinige Förderung von LIS ist nicht möglich.
Daraus ergibt sich, dass LIS nur in einem durch das Einsatzszenario der Fahrzeuge begründeten Verhältnis gefördert werden kann (bei einem Verhältnis - 1 Ladesäule pro 1 Fahrzeug - sind generell keine Begründungen erforderlich).
Die LIS kann öffentlich oder nicht öffentlich zugänglich sein; wobei nur Serienprodukte förderfähig sind.
Beispiele für Fördersummen (vgl. Anlage 2 – Tabelle zur Ermittlung förderfähiger Ausgaben; Reiter „Ladeinfrastruktur“)
- Wallbox mit einer Ladeleistung von 3,7 kW oder 22 kW mit 1 Ladepunkt: Fördersumme = 600 Euro
- Wallbox mit einer Ladeleistung von 22 kW und mit 2 Ladepunkten (mindestens 11 kW pro Ladepunkt): Fördersumme = 3.000 Euro
- Stehende Ladesäule mit einer Ladeleistung von 22 kW und mit 1 Ladepunkt: Fördersumme = 600 Euro
- Stehende Ladesäule mit einer Ladeleistung von 22 kW und mit 2 Ladepunkten (mindestens 11 kW pro Ladepunkt): Fördersumme = 3.000 Euro
Voraussetzungen, die bei öffentlich zugänglicher LIS zu erfüllen sind, werden in Ziffer 4.2. des Aufrufs näher aufgeführt (siehe Anforderungen an geförderte öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur).
Bei technischen Detailfragen können Sie sich an die NOW GmbH wenden: ladeinfrastruktur@now-gmbh.de.
8. GIBT ES EINE MINDESTHALTE- BZW. -BETRIEBSDAUER DER FAHRZEUGE BEZIEHUNGSWEISE LADEINFRASTRUKTUR? KÖNNEN DIE FAHRZEUGE VERMIETET WERDEN?
Die Fahrzeuge bzw. die Ladeinfrastruktur müssen sich im Eigentum des Zuwendungsempfängers befinden. Zudem können nur Fahrzeuge und Ladeinfrastruktur gefördert werden, die über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ab Kauf im Eigentum des Zuwendungsempfängers verbleiben.
Der Nachweis erfolgt bei öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur über die Registrierung der In- und Außerbetriebnahme der Ladeinfrastruktur bei der Bundesnetzagentur.
Innerbetriebliche Überlassung: Innerhalb der antragstellende Organisation können die Fahrzeuge auch von anderen Organisationseinheiten mit demselben Einsatzzweck genutzt werden; solange die bewilligten Fahrzeuge und LIS im Eigentum der jeweiligen antragstellenden Organisation verbleiben. Der Projektträger ist darüber in Kenntnis zu setzen.
Beim Wechsel des Einsatzzweckes, z.B. vom behördlichen Einsatz zur Nutzung in einem wirtschaftlich tätigen Stadtwerk (z.B. Kundendienstfahrzeug beim Energieversorger), kann sich die bewilligte Förderquote verringern.
Vermietung: Die Fahrzeuge können (un-)entgeltlich innerhalb oder außerhalb der antragstellenden Organisation vermietet werden. Die jeweiligen Fahrzeuge müssen jedoch weiterhin zwei Jahre ab Kauf im Eigentum der Antragstellenden verbleiben. Ebenso gilt, dass sich die Förderquote - bei einer Änderung des beantragten Verwendungszweckes - verringern kann.
9. KÖNNEN BRENNSTOFFZELLENFAHRZEUGE GEFÖRDERT WERDEN?
Die Förderrichtlinie Elektromobilität hat ausschließlich die Förderung von Elektrofahrzeugen inne.
Brennstoffzellenfahrzeuge werden über das Markthochlaufprogramm des Nationalen Programmes zu Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie (NIP) gefördert.
10. KÖNNEN DIE FAHRZEUGE ÜBER LEASING ODER MIETKOSTEN BESCHAFFT UND HIERFÜR EINE FÖRDERUNG BEANTRAGT WERDEN?
Nein, Kundinnen und Kunden, die ein Leasing oder Mieten von Fahrzeugen in Anspruch nehmen, können keine Förderung für Leasingraten oder Mietkosten beantragen; hier ist eine Förderung ausgeschlossen.
11. KÖNNEN VORFÜHRWAGEN ODER GEBRAUCHTWAGEN BESCHAFFT WERDEN?
Nein, nur die Beschaffung von Neufahrzeugen ist förderfähig.
Als Neufahrzeuge gelten hierbei auch Fahrzeuge mit einer vorherigen einmaligen Zulassung auf die Herstellerfabrik bzw. dem Autohaus sowie einer maximalen Laufleistung von 1.000 km.
Förderfähige Ausgaben und Förderhöhe
12. WAS SIND FÖRDERFÄHIGE INVESTITIONSMEHRAUSGABEN?
Förderfähig sind die Investitionsmehrausgaben des Elektrofahrzeugs gegenüber einem vergleichbaren konventionellen Fahrzeug (Diesel/Benzin).
Die Listenpreise für E-Fahrzeug und Vergleichsfahrzeug wurden im Vorfeld des Aufrufes durch den Fördermittelgeber ermittelt und die Investitionsmehrausgaben festgelegt.
Diese Werte werden als Anlage 2 - Ermittlung der förderfähigen Ausgaben (siehe Downloads) zum Förderaufruf als Excel-Datei zur Verfügung gestellt, in der der jeweilige Fahrzeugtyp per „Drop-Down“ ausgewählt werden kann. Diese Pauschalwerte gelten für Antragstellung und für die spätere Abrechnung, es erfolgt keine Nachberechnung. Analog wird für gängige Ladeinfrastruktur verfahren; auch hier sind Pauschalwerte vorgegeben.
Bei der Auswahl von Fahrzeugsegmenten erfolgt eine Nachberechnung auf Grundlage des beschafften Fahrzeugs (siehe Frage 16).
Beispiel:
Kaufpreis für ein E-Fahrzeug (brutto): 60.000 Euro
Kaufpreis für ein Referenzfahrzeug (brutto): 30.000 Euro
Förderfähige / Zuwendungsfähige Ausgaben = Differenz zwischen den beiden Fahrzeugen: 30.000 Euro (Hinweis: Die Differenz in Höhe von 30.000 Euro [Beispiel] ist für verschiedene Fahrzeuge, Fahrzeugsegmente und Ladesäulen in der Anlage 2 als Pauschale hinterlegt.)
Berechnung der Bundesmittel (Fördersumme): 30.000 Euro x 90 Prozent Förderquote = 27.000 Euro (brutto)
Auszahlung von: 27.000 Euro (die restlichen 3.000 Euro der förderfähigen Investitionsmehrkosten gelten als Eigenanteil).
Der berechnete Förderbetrag in Höhe von 27.000 Euro (brutto) unterschreitet nicht den Fördermindestbetrag bzw. überschreitet nicht den Förderhöchstbetrag (vgl. Frage 6)
13. KANN DER FAHRZEUGTYP BEI BEANTRAGUNG OFFEN BLEIBEN?
Ja, für Antragstellende, die ein Vergabeverfahren durchführen müssen.
Antragstellende Organisationen, die im Vergabeverfahren keine Fahrzeugmodelle, sondern Fahrzeugsegmente (Mini, Kleinwagen, Kompaktklasse etc.) ausschreiben, wählen in der bereitgestellten Excel-Datei (Anlage 2 - EfA-Tabelle) anstelle des Fahrzeugmodells ein Fahrzeugsegment aus.
Die vorgegebenen Segmente orientieren sich an den Vorgaben des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA).
Der hinterlegte Wert für die förderfähigen Ausgaben stellt die Obergrenze für die Förderfähigkeit in diesem Fahrzeugsegment dar.
Beim Nachweis der Zulassung des tatsächlich beschafften Fahrzeugs durch die Zulassungsbescheinigung, kann der pauschale Förderbetrag für dieses spezifische Fahrzeugmodell (nicht der Segmentwert!) ohne weitere Nachweise beim Projektträger abgerufen werden. Als Nachweis wird die Zulassungsbescheinigung benötigt (siehe Frage 16).
Dazu ist es notwendig, dass das beschaffte Fahrzeug in der aktuellen Fassung der Anlage 2 enthalten ist; gegebenenfalls muss eine Aufnahme des Fahrzeugs in die Liste bei PtJ angefragt werden.
14. WELCHE FÖRDERQUOTEN SIND MÖGLICH?
Bei Zuwendungen, die eine Beihilfe darstellen, beträgt die Förderquote 40 Prozent.
Bei Zuwendungen, die keine Beihilfe darstellen, beträgt die Förderquote 90 Prozent, z. B. bei Tätigkeiten im nicht wirtschaftlichen Bereich. Hierzu zählen u. a. Polizei, Feuerwehr, THW sowie Fahrzeuge im reinen kommunalen Einsatz (Daseinsvorsorge), welcher keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Dabei gilt:
- Jede Tätigkeit, die im Anbieten von Waren und Dienstleistungen auf einem Markt besteht, stellt eine wirtschaftliche Tätigkeit dar.
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Wird ein Fahrzeug weniger als 20 Prozent seines Gesamteinsatzes beihilferelevant genutzt, z. B. bei Nutzung des kommunalen Fahrzeugpools durch Externe, wird dies nicht als Beihilfe angesehen. Wird diese Mischnutzung durchgeführt und eine Förderquote von 90 Prozent gewährt, ist die Nutzung durch die unterschiedlichen Nutzergruppen zu dokumentieren und auf Nachfrage durch Fahrtenbücher zu belegen.
Hinweis zum Eintrag in profi-Online: Die individuelle Förderquote muss im easy-Online-System auf der Unterseite „(F0862) Eigenmittel und Zuwendung“ unten rechts eintragen werden.
15. KÖNNEN WEITERE FÖRDERUNGEN KUMULATIV IN ANSPRUCH GENOMMEN WERDEN (STICHWORT DOPPELFÖRDERUNG)?
Herstellerrabatte sind so weit wie möglich in Anspruch zu nehmen. Bei Förderung über Investitionsmehrausgaben-pauschalen hat das keinen Einfluss auf die Förderhöhe.
Eine Kumulierung mit dem BAFA-Umweltbonus ist zulässig. Eine Berechnung dieser Kumulierung ist unten dargestellt. Bitte beachten Sie dabei die aktuellen Hinweise zum Umweltbonus.
Eine Kumulierung mit weiteren staatlichen Fördermitteln, zum Beispiel mit dem Förderprogramm „Sozial & Mobil“, ist ausgeschlossen. Zur Vermeidung von unnötigen Aufwänden der Bewilligungsbehörden wird empfohlen, auf eine doppelte Antragstellung im Zuge der Förderrichtlinie Elektromobilität und dem Förderprogramm „Sozial & Mobil“ zu verzichten. Landesförderungen sind aufgrund der Förderrichtlinie ausgeschlossen.
Ausgenommen von der eben genannten Kumulierung ist eine Kumulierung von Fördermitteln gemäß Art. 8 Nr. 3a AGVO (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission).
Kumulative Förderung gemäß Art. 8 Nr. 3a AGVO (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission): Sofern sich eine zusätzliche Förderung auf einen anderen „Fördergegenstand“ als die Mehrkosten durch den Elektroantrieb bezieht, kann diese kombiniert werden. Dies ist z. B. möglich, wenn eine Förderung für einen Abbiegeassistenten in Anspruch genommen wird. Bei uns wären weiterhin die Mehrkosten des E-Antriebs förderfähig. In diesen Fällen wird keine Anrechnung der weiteren Förderung vorgenommen. Sollten Sie eine derartige Kombination zweier Förderungen in Betracht ziehen, informieren Sie sich bitte vorab per E-Mail beim Projektträger Jülich: ptj-evi2-emob@fz-juelich.de.
Kumulierung mit Umweltbonus (BAFA):
- Der herstellerseitige Anteil des Umweltbonus sollte so weit möglich in Anspruch genommen werden.
- Der staatliche Zuschuss darf zusätzlich in Anspruch genommen werden. Im Bereich der Beihilfe (Förderquoten 40 bis 50 Prozent) werden die förderfähigen Ausgaben - auch bei Förderung über Investitionsmehrausgabenpauschalen - um die zusätzlich in Anspruch genommenen Fördermittel reduziert. Dies wirkt sich anteilig auch auf den Förderbetrag aus.
- Die Anrechnung des BAFA-Umweltbonus erfolgt in der Regel bei Abrechnung der Fahrzeuge. Sollte uns die Information erst später vorgelegt werden, kann dies zu einer Rückforderung bereits ausgezahlter Mittel führen.
- Eine Anrechnung des Umweltbonus erfolgt nicht, wenn Zuwendungsempfangende der BMDV-Förderung und der Zuwendungsempfangende für den BAFA-Umweltbonus verschiedene Einrichtungen sind; z.B. Leasingeber und Leasingnehmer.
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Die Art der Anrechnung sehen sie im folgenden Beispiel = Rechenbeispiel mit einer Förderquote von 40 Prozent:
Förderfähige Ausgaben (Differenz zwischen E- und Referenzfahrzeug): 20.000 Euro (vgl. Frage 12)
Umweltbonus: 5.000 Euro
Förderfähige Ausgaben abzüglich des Bundesanteils: 15.000 Euro
Berechnung der zu erhaltenden Bundesmittel (Fördersumme): 15.000 Euro x 40 Prozent Förderquote = 6.000 Euro; Eigenmittel: 9.000 Euro (Eigenmittelanteil an den Investitionsmehrkosten)
Fördermittel: 6.000 Euro plus BAFA-Umweltbonus in Höhe von 5.000 Euro
Fördervoraussetzungen und Auszahlungsmodalitäten
16. IN WELCHER HÖHE UND ZU WELCHEM ZEITPUNKT WERDEN DIE FÖRDERMITTEL AUSGEZAHLT?
Ausgezahlt wird die Fördersumme nach Zulassung der Fahrzeuge bzw. Installation der Ladeinfrastruktur. Für die Auszahlung ist das Formular Zahlungsanforderung inkl. folgender Belege einzureichen:
Förderung durch Fahrzeug- und Ladesäulen-Pauschalen:
- Fahrzeuge: Kopie der Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs
- Ladeinfrastruktur: Nachweis der Inbetriebnahme der Ladeinfrastruktur (z.B. über ein Inbetriebnahmeprotokoll).
Antragstellende, die die Pauschalen für Fahrzeugsegmente (Mini, Kleinwagen, Kompaktklasse etc.) beantragt haben (siehe Frage 13), können beim Nachweis der Zulassung des tatsächlich beschafften Fahrzeugs die für dieses spezifische Fahrzeugmodell gültige Ausgabenpauschale anfordern. Der entsprechende Förderbetrag wird dann ausgezahlt.
Beispiel Kommune mit einer Förderquote von 90 Prozent:
Beantragt: Fahrzeugsegment Kompaktklasse: 37.000,00 Euro (brutto)
Bewilligte Fördersumme für Segment: 37.000,00 Euro x 90 Prozent = 33.300,00 Euro
Beschafft: Volkswagen = Pauschale: 28.000,00 Euro (brutto)
Neuberechnung der Fördersumme bezogen auf das beschaffte Fahrzeugmodell: 28.000,00 Euro x 90 Prozent = 25.200,00 Euro.
17. WAS IST DER BEGINN DES VORHABENS?
Der Bewilligungszeitraum wird festgelegt: 01.01.2024 bis 31.12.2025 (vgl. auch Frage 18)
Mit dem Vorhaben darf erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides begonnen werden.
Eine Bestellung der Fahrzeuge ist nach Zugang des Zuwendungsbescheides möglich. Folgende Vorgänge dürfen erst innerhalb des Bewilligungszeitraums erfolgen: Lieferung, Bezahlung und Anmeldung des Fahrzeuges / der Ladeinfrastruktur.
Ausschreibung mit Fördervorbehalt:
Die Ausschreibung von Fahrzeugen oder Ladeinfrastruktur, die vor Bewilligung erfolgt und einen Passus enthält, dass die Ausschreibung erst wirksam wird, sobald die Bestellenden eine positive Förderzusage erhalten, stellt keinen unerlaubten vorzeitigen Maßnahmenbeginn dar.
Sobald jedoch ein Zuschlag im Vergabeverfahren erteilt wurde bzw. die Lieferung oder Bezahlung im Vorfeld der Antragstellung erfolgte, ist dies als Beginn des Vorhabens zu werten. Eine Förderung des Vorhabens ist nicht mehr möglich.
18. WELCHER BEWILLIGUNGSZEITRAUM (LAUFZEIT) IST VORGESEHEN?
Im Antrag ist die Planlaufzeit auszufüllen. Mit der Bewilligung des Antrags wird die Planlaufzeit in den Bewilligungszeitraum überführt.
Die Planlaufzeit / der Bewilligungszeitraum ist der Zeitraum, in dem Sie das Projekt durchführen und die Ausgaben für das Projekt entstehen. Nur diese Ausgaben können Sie bei uns abrechnen.
Die Planlaufzeit / der Bewilligungszeitraum ist festgelegt worden: 01.01.2024 bis 31.12.2025.
Grundsätzlich gilt:
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Die verbindliche Bestellung der Fahrzeuge und der Ladeinfrastruktur muss innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Zuwendungsbescheides erfolgen.
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Dieses muss anhand der verbindlichen Bestellung innerhalb der zuvor genannten Fristen gegenüber dem Projektträger nachgewiesen werden.
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Anderenfalls wird der Widerruf des Zuwendungsbescheides geprüft.
- Eine Verlängerung des Vorhabens nach Bewilligung ist ausschließlich in Ausnahmefällen (z.B. Lieferverzögerung) möglich. Ein Nachweis muss erbracht werden, dass der Grund für diese Verzögerung nicht durch die antragstellende Organisation verschuldet wurde.
19. SIND REGULARIEN DES VERGABERECHTS ZU BEACHTEN?
Um im Rahmen der Prüfung des Verwendungsnachweises Rückforderungsansprüche zu vermeiden, weisen wir Sie darauf hin, dass Zuwendungsempfangende, die öffentliche Auftraggebende im Sinne § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sind, den Regularien des Vergaberechts unterliegen. Dies gilt auch für Lieferungen und Leistungen, die über eine Zuwendung gefördert werden.
Verfahren zur Antragstellung
20. WIE IST DER ANTRAG ZU STELLEN? BIS WANN MUSS DER ANTRAG EINGEREICHT WERDEN?
Das Einreichen des Antrages erfolgt in 2 Stufen:
1. Stufe: Der Antrag wird online über easy-Online gestellt und übermittelt:
- Ministerium: Bundesministerium für Digitales und Verkehr
- Fördermaßnahme: Projektförderung Elektromobilität
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Förderbereich: kommunale E-Fahrzeuge und LIS
Einreichungsfrist des Aufrufs 04/2023 über das easy-Online-System ist der 08.06.2023.
2. Stufe: Im Nachgang zur elektronischen Übermittlung des Antrags ist die unterschriebene Fassung des Antrags postalisch im Original beim Projektträger einzureichen. Die Frist für den postalischen Eingang ist der 09.06.2023. Maßgebend ist der Poststempel.
Der rechtsverbindlich unterschriebene Antrag (Original) ist unter folgender Adresse einzureichen:
Projektträger Jülich / Forschungszentrum Jülich GmbH
Fachbereich EVI 2
Postfach 61 02 47
10923 Berlin
Ohne die postalisch übersendete unterschriebene Version gilt der Antrag als nicht-eingegangen.
Es werden grundsätzlich nur fristgerecht und vollständig eingegangene Anträge (digital und postalisch) berücksichtigt.
21. WELCHE UNTERLAGEN MÜSSEN IM RAHMEN DER ANTRAGSTELLUNG EINGEREICHT WERDEN, DAMIT EIN ANTRAG ALS VOLLSTÄNDIG GILT? IN WELCHER FORM MÜSSEN DIE UNTERLAGEN EINGEREICHT WERDEN?
Um die Vollständigkeit Ihrer Unterlagen zu überprüfen, steht Ihnen in der Anlage 1 – Formblatt zum Vorhaben – eine Checkliste (Ziffer IV Vollständigkeitsprüfung) zur Verfügung
Folgende Dokumente müssen über das System eingereicht bzw. hochgeladen (Anhänge können nur als PDF hochgeladen werden):
- Antrag auf Zuwendung auf Ausgabenbasis (AZA) (postalisch mit rechtsverbindlicher Originalunterschrift) – nur in Verbindung mit einer vollständig ausgefüllten Online-Umfrage
- Anlage 1 – Formblatt zum Vorhaben
- Anlage 2 – Tabelle zur Ermittlung der förderfähigen Ausgaben (EfA-Tabelle)
Sofern zutreffend:
- Nachweis der Zeichnungsbefugnis
- Nachweis der öffentlichen Trägerschaft
Der Antrag muss zusätzlich postalisch eingereicht werden. Ohne die postalisch übersendete unterschriebene Version gilt der Antrag als nicht eingegangen.
Der Projektträger Jülich kann nach eigenem Ermessen – insbesondere zur Vervollständigung des Antrags – Unterlagen nachfordern.
Alle Dokumente mit dem Hinweis „postalisch mit rechtsverbindlicher Originalunterschrift“ müssen rechtsverbindlich unterschrieben beim Projektträger im Original eingereicht werden.
22. WELCHE VERPFLICHTUNGEN GEHE ICH MIT INANSPRUCHNAHME DER BMDV-FÖRDERUNG BEI DER FAHRZEUGBESCHAFFUNG EIN?
1. Verpflichtende Berichterstattung zur Abrechnung der beschafften Gegenstände
Die Vorlage eines Verwendungsnachweises bestehend aus einem zahlenmäßigen Nachweis und einem Sachbericht ist nach Beendigung des Vorhabens verpflichtend. Der Projektträger Jülich stellt die Formulare zur Verfügung.
2. Unterstützung der Begleitung und Netzwerkarbeit des Förderprogramms
Im Rahmen der Begleitforschung kann die NOW GmbH Sie zur Teilnahme an Befragungen, Beantwortung von gezielten Anfragen zum Vorhaben und der Bereitstellung von Daten für das Zentrale Datenmonitoring (ZDM) kontaktieren. Außerdem finden Fachdialoge zu spezifischen Themen des Markthochlaufs der Elektromobilität statt, zu welchen Sie eingeladen werden.
Die Programmgesellschaft NOW GmbH berät Sie bei Fragen zur Programmbegleitung (Begleitforschung und zentrales Datenmonitoring):
- per E-Mail an: elektromobilitaet@now-gmbh.de
- telefonisch (Montag bis Freitag, 10–15 Uhr): 030 311 6116-750.
23. WO SIND DIE ANLAGEN ODER ANDERE RELEVANTE UNTERLAGEN ZU FINDEN?
Die Anlagen sind Bestandteil des Dokumentes zum Förderaufruf (siehe Beispielbild) und liegen ebenso im Downloadbereich vor.
PtJ ist zertifiziert nach DIN EN ISO 9001 : 2015 und ISO 27001 auf Basis IT-Grundschutz