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Häufige Fragen und Antworten (FAQ) - Elektromobilitätskonzepte

Antragsberechtigung

1. Wer ist antragsberechtigt bzw. nicht antragsberechtigt?


Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts sowie natürliche Personen soweit sie wirtschaftlich tätig sind. Antragberechtigt sind:

  • Kommunale Gebietskörperschaften, Zweckverbände, nachgelagerte Landesbehörden, kommunale und Landesunternehmen (für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist ausschließlich die jeweilige Kommune antragsberechtigt)
  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.
  • Hochschulen, sonstige Betriebe und Einrichtungen, die in kommunaler Trägerschaft stehen sowie Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken dienen

 

Nicht antragsberechtigt sind:

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts – ohne eigene wirtschaftliche Tätigkeit
  • Unternehmen, die ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet haben
  • Einrichtungen der Bundesverwaltung

 

Im Rahmen des Förderaufrufes werden ausschließlich Zuwendungen vergeben.

Fördergegenstand

2. Was wird gefördert? Welche inhaltlichen Voraussetzungen müssen die Anträge mitbringen?


Gefördert wird die Erstellung von Umweltstudien nach Abschnitt 7 Artikel 49 AGVO.

Gegenstand der Förderung ist dabei die Entwicklung von umsetzungsfähigen Maßnahmenkatalogen, welche Handlungsempfehlungen zu einem Umstieg auf Elektromobilität und Integration der Elektromobilität in Kommunen und Unternehmen forciert.

Der Bezug zur Elektromobilität ist in dem Antrag nachvollziehbar darzulegen. Die Studien müssen einen oder mehrere der genannten Schwerpunkte in den Absätzen 2.1 und 2.2 des Aufrufes adressieren.

Änderungen der Anlage 1 Punkt 2.8 (Vorhabenziele, Arbeitsschritte, einschließlich Kostenschätzung) sind im Nachhinein nicht mehr möglich.

Inhaltliche Schwerpunkte für kommunale (öffentlich finanzierte) Antragssteller:

Schwerpunkt 1: Elektrifizierung von kommunalen Fahrzeug-Flotten / Fuhrparks mit entsprechenden Ladeinfrastrukturkonzepten unter Berücksichtigung digitaler Instrumente.

Schwerpunkt 2: Ertüchtigung von intermodalen, elektrifizierten Verkehrs- und Logistikkonzepten unter Berücksichtigung digitaler Instrumente.

Inhaltliche Schwerpunkte für gewerbliche (nicht öffentlich finanzierte) Antragssteller: 

Schwerpunkt 3: Elektrifizierung von gewerblichen Fahrzeug-Flotten / Fuhrparks mit entsprechenden Ladeinfrastrukturkonzepten unter Berücksichtigung digitaler Instrumente.  

Schwerpunkt 4: Erstellung von Logistik-, Energiemanagement- und/oder Mobilitätskonzepten unter Berücksichtigung von digitalen Instrumenten.

Bei der Erarbeitung des Elektromobilitätskonzeptes sind die folgenden Hinweise zu beachten:

  1. Bei allen Maßnahmen, die im Rahmen des Konzeptes erarbeitet werden, wird die Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien vorausgesetzt.   
  2. Interkommunale und regionale Konzepte sind ausdrücklich erwünscht.  
  3. Alle Elektromobilitätskonzepte und Abschlussberichte haben sich bei der Ausarbeitung an einer vorgegebenen Mustergliederung zu orientieren, siehe dazu Kapitel 5.3 des Aufrufs.
  4. Durch die Einbindung von digitalen Instrumenten soll die Integration von Elektromobilität in der Kommune und im Unternehmen effizienter gestaltet werden. Ansätze können hier z. B. sein: smarte Ladelösungen, digitales E-Fuhrparkmanagement, Corporate E-Carsharing, die optimale Einbindung von Mobility-as-a-Service (MaaS) in bestehende Ansätze der Mobilität (z. B. Navigations-, Fuhrparks- oder ÖPNV-Apps) usw.
    [Hinweis: Im Rahmen der Konzepterstellung sollen keine neue App-Anwendungen entwickelt werden. Es sollen vielmehr die bestehenden Optionen in der Kommune oder im Unternehmen identifiziert werden, die den Bedarfen entsprechen und Umsetzungswege aufzeigen.]

3. Welche Anträge werden bevorzugt ausgewählt?


Fördervoraussetzungen sind:

  1. Vollständig ausgefüllt und fristgerecht eingereichter Antrag (siehe Vollständigkeitsprüfung in Anlage 1),
  2. Mitbetrachtung der Integration von erneuerbaren Energien,
  3. Anträge, die mindestens einen der in Kapitel 2 des Aufrufes genannten Schwerpunkte adressieren.

 

Anträge werden nach dem folgenden Kriterium bewertet und priorisiert: 

Der Entwurf eines realistischen plausiblen und nachvollziehbaren Zeit- und Kostenplans für das gesamte Vorhaben bildet die Grundlage für die Priorisierung. Hinweise zu inhaltlichen Aspekten, die sich entsprechend der Mustergliederung im Aufruf im Plan wiederfinden sollten, sind in der Anlage 1 Punkt 2.8 (innerhalb der vorgegebenen Zeitfenster 6 Monate Vergabe bzw. 3 Monate und 12 Monate für die Bearbeitungszeit) zu finden.

Der Zeit- und Kostenplan ist dazu wie hier beispielhaft dargestellt in den Finanzierungsplan im AZA-Formular (easy-Online) zu übertragen:

Beispiel_AZA_Zeit-Kostenplan

 

4. Wie wird der Antrag eingereicht?


1) Antragseinreichung über das easyonline Portal

Vom 07.04.2022 bis zum 19.05.2022 sind die Anträge vollständig ausgefüllt über das easyonline Portal einzureichen: https://foerderportal.bund.de/easyonline

Über das Portal müssen die nachstehenden Dokumente hochgeladen werden:

  • der vollständig ausgefüllte Antrag auf Zuwendung auf Ausgabenbasis [AZA] (easy-Online), 
    Bestandteil der Antragstellung ist die Teilnahme an einer Befragung (siehe Frage 14)
  • das vollständig ausgefüllte Formblatt der Vorhabenbeschreibung (Anlage 1), u.a. Angaben der Einzelkosten. 

 

2) Postalische Antragseinreichung 

Im Nachgang zur elektronischen Übermittlung des Antrags sind postalisch mit Originalunterschrift (keine Unterschriftenscans, keine digitale Unterschrift) beim Projektträger einzureichen:

  • der rechtsverbindlich unterschriebene Antrag (AZA)
  • bei Unternehmen die einen KMU-Bonus beantragen: die KMU-Erklärung mit Originalunterschrift.

 

sowie weitere Unterlagen – sofern zutreffend:

  • für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft: aktueller Handelsregisterauszug (das Datum des Auszugs darf bei Antragstellung nicht älter als 6 Monate sein) 
  • für Personengesellschaften (e.K., GbR etc.): 
    • Jahresabschlüsse der letzten 2 Jahre / ggf. laufender Wirtschaftsplan
    • Hausbankauskunft 
  • Nachweis vom Finanzamt über die Berechtigung zum teilweisen Vorsteuerabzug 
  • für Vereine: Vereinsregisterauszug
  • für eingetragene Genossenschaften: Genossenschaftsregisterauszug. 

 

Die Frist zur Einreichung der postalischen Unterlagen endet am 20. Mai 2022. Maßgebend ist der Poststempel.

Die Unterlagen sind zu senden an: 

Projektträger Jülich / Forschungszentrum Jülich GmbH 

Fachbereich EVI 2 

Postfach 61 02 47 

10923 Berlin. 

 

Ohne die unterschriebene und postalisch übersandte Version gilt der Antrag als nicht eingegangen.

Förderfähige Ausgaben und Förderhöhe

5. Was ist bei Auftragsvergaben zu beachten? Wer muss öffentlich ausschreiben?


Die Elektromobilitätskonzepte dürfen nicht selbst erstellt werden, sondern müssen an ein fachlich geeignetes Dienstleistungsunternehmen vergeben werden.

Kommunale Gebietskörperschaften und öffentliche Auftraggeber gemäß §99 ff. GWB sind grundsätzlich an das Vergaberecht gebunden.

Entsprechende Informationen erhalten Sie bei ihrer zuständigen Vergabestelle.

Ein Vergabeverfahren kann bereits vor Erhalt des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Voraussetzung ist, dass die Zuschlagerteilung explizit unter dem Vorbehalt der Gewährung der beantragten Förderung steht.

Die Auftragsvergabe darf erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids erfolgen.

6. Welche Ausgaben werden gefördert bzw. werden nicht gefördert?


Die förderfähigen Ausgaben, inklusive einzukalkulierender Reisekosten (Teilnahme Begleitforschung) im Rahmen der Begleitforschung, für ein Elektromobilitätskonzept (Umweltstudie) sind auf maximal 100.000 Euro (netto) bzw. 119.000 Euro (brutto) – abhängig von der Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers – begrenzt.

Nicht förderfähig sind:

  • Erstellung eines Elektromobilitätskonzeptes durch den Antragsteller selbst
  • Personalausgaben von Seiten des Antragstellers im Rahmen der Vergabe
  • Maßnahmen, die im Rahmen des Wissenstransfers nach der Erstellung des Konzeptes erfolgen
  • Aktivitäten, die die Erfahrungen und Ergebnisse des Konzeptes nach außen kommunizieren (z. B. das Vorstellen von Ergebnissen und Erfahrungen auf Veranstaltungen oder die Veröffentlichung des Konzepts).
  • Reisekosten

7. Über welchen Zeitraum dürfen die Vorhaben laufen?


Die Bewilligungszeiträume werden im Zuwendungsbescheid wie folgt festgelegt werden:

Gebietskörperschaften: 18 Monate (Empfehlung: 6 Monate Vergabeverfahren, 12 Monate Bearbeitungszeit)

Gewerbliche Antragsteller: 15 Monate (Empfehlung: 3 Monate Vergabeverfahren, 12 Monate Bearbeitungszeit)

Eine Verlängerung über den Bewilligungszeitraum hinaus ist nur in begründeten Fällen möglich. Zuwendungsfähig sind nur Leistungen, die innerhalb des Bewilligungszeitraums erbracht werden.

Der frühste Starttermin ist auf den 01.10.2022 festgelegt.

8. Welche Förderquoten sind möglich? (Hinweise bezüglich Beihilfe und KMU-Erklärung)


Es werden grundsätzlich maximal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gefördert, sofern die Inhalte des Vorhabens keine Beihilfe darstellen.

Bei Zuwendungen, die eine Beihilfe darstellen, beträgt die Förderquote 50 Prozent.

Wirtschaftlich tätigen Unternehmen kann – durch Vorlage einer KMU-Erklärung – ein KMU-Bonus gewährt werden. Für kleine Unternehmen (gem. EU-Definition) können 20 Prozent und für mittlere Unternehmen (gem. EU-Definition) 10 Prozent Bonus auf die Förderquote gewährt werden.

Weitere Informationen zum KMU-Bonus finden Sie hier: Kurzanleitung zum Ausfüllen der KMU-Erklärung.

Das Formular zur KMU-Erklärung ist in unseren Downloads verfügbar.

Informationen zur Beihilfe:

  • Staatliche Beihilfen stellen einen gewährten Vorteil an Unternehmen dar (damit sind Organisationen, die Waren oder Dienstleistungen am Markt anbieten gemeint), der potenziell den Wettbewerb verfälschen und Auswirkungen auf den Handel in der EU haben könnte. Dabei kann es sich unter anderem um einen Zuschuss (wie hier im Aufruf), ein Darlehen oder eine Steuervergünstigung handeln.
  • Jede Tätigkeit, die im Anbieten von Waren und Dienstleistungen auf einem Markt besteht, stellt eine wirtschaftliche Tätigkeit dar.
  • Umfasst der beihilferelevante Teil des Konzeptes weniger als 20 Prozent des Gesamtumfanges, wird das gesamte Konzept nicht als Beihilfe angesehen. 

 

Ausfüllhinweis für easy-online zur Förderquote:

Die individuelle Förderquote muss im easy-Online-System auf der Unterseite „(F0862) Eigenmittel und Zuwendung“ unten rechts eintragen werden.

9. Was, wie und wann darf abgerechnet werden?


Die Auszahlung erfolgt nachschüssig anhand prüffähiger Belege (Rechnungen).

Es können auch Teilrechnungen abgerechnet werden, bevor die Schlussrechnung gestellt wird. Eine Teilrechnung kann für einzelnen Leistungen, aber auch für mehrere einzelne Posten gestellt werden. Wichtig für die Teilrechnung ist, dass diese Leistungen (Arbeitsschritte) bereits erbracht und beglichen worden sind.

10. WELCHE INFORMATIONS-, MITWIRKUNGS-, NACHWEIS- UND DOKUMENTATIONSPFLICHTEN HABE ICH?


Nach Abschluss des Vorhabens sind ein Exemplar der Studie und eine elektronische Fassung beim Projektträger einzureichen. Weiterhin ist der/die Zuwendungsempfänger/in verpflichtet, die Studie frei zugänglich zu veröffentlichen, sodass eine Verwertung der Ergebnisse durch Dritte ermöglicht wird. Datenschutzrechtlich relevante Inhalte sind von dieser Veröffentlichungspflicht ausgeschlossen. Über weitere Nachweispflichten und die Teilnahme an Begleitforschungsmaßnahmen werden Sie ggf. bei Eingang des Zuwendungsbescheides informiert.

11. WAS IST LADESÄULEN-SHARING?


Ladesäulen-Sharing steht für die Mehrfachnutzung von Ladeinfrastruktur: Verschiedene Nutzergruppen teilen sich dabei eine oder mehrere Ladesäulen. Fragen, die im Rahmen des Konzepts adressiert werden können, sind z. B. das Thema Zugangsberechtigungen, flexibel buchbare Nutzungszeitfenster und das Zusammenspiel potenzieller Nutzergruppen. Wichtig ist, dass die Prüfung von Ladesäulen-Sharing im Zusammenhang mit der Auswahl der Schwerpunkte 1 und 3 verpflichtend ist. Im Rahmen der Prüfung soll festgestellt werden, ob die Einführung eines Ladesäulen-Sharings möglicherweise die effizientere und ggf. kostengünstigere Option ist, als der klassische Aufbau von Ladeinfrastruktur für die kommunalen bzw. unternehmenseigenen Fuhrparke.

12. WIE VIELE MITTEL STEHEN FÜR DEN FÖRDERAUFRUF ZUR VERFÜGUNG?


Da die Verhandlungen für den Bundeshaushalt 2022 derzeit noch nicht abgeschlossen sind, steht das verfügbare Budget für diesen Förderaufruf derzeit noch nicht fest. Wir möchten sie dennoch motivieren, ihre Anträge einzureichen.

13. WELCHE INHALTLICHEN ASPEKTE KÖNNEN VOM ELEKTROMOBILITÄTSKONZEPT Z. B. ADRESSIERT WERDEN?


gewollt

nicht gewollt

Anwendungen von digitalen Services, die es bereits am Markt gibt – angepasst auf die lokalen Bedarfe (zum Beispiel im Zuge der Planung von MaaS-Konzepten die Optimierung des Zeitbedarfs und/ oder des Ressourcenverbrauchs)

Neuentwicklung von App- und Plattformlösungen

Erhebung von relevanten Mobilitätsdaten vor Ort zur Visualisierung und/oder Modellierung und sowie zur Auswertung der entstehenden Herausforderungen durch den Markthochlauf der Elektromobilität für z.B. die Kommune/Region.

FuE-Vorhaben

Mobility Hubs als Teil einer nachhaltigen Städteplanung bzw. der Infrastrukturstrategie. Das umfasst z.B. multimodale (elektrische) Verkehrsangebote z.B. Sharing und den bereits elektrifizierten ÖPNV, die über digitale Lösungen effizient nutzbar gemacht werden. Das steht als Gesamtbild für die digitale Vernetzung von Infrastruktur, Fahrzeug und Verkehrsteilnehmenden

Schwerpunkt auf konventionellen Fahrzeugen (z.B. reine Taktoptimierung)

14. MUSS ICH DEN FRAGEBOGEN BEI DER ANTRAGSTELLUNG AUSFÜLLEN?


Ja, der Fragebogen ist verpflichtend und Bestandteil der Antragseinreichung. Sie finden die Befragung unter folgendem Link: https://www.now-gmbh.de/umfrage-em-konzepte.

Im Anschluss an den Fragebogen erhalten alle Antragstellenden eine sog. Kennung (Ziffernfolge). Diese ist im easy-Online Portal bei der Antragseinreichung auf der Seite „Erklärungen“ bei "Kennung" einzugeben. Bei Fragen zum Ausfüllen des Fragebogens wenden Sie sich bitte direkt an die NOW, die für die Begleitforschung verantwortlich ist: elektromobilitaet@now-gmbh.de.

15. Worin unterscheiden sich kommunale und gewerbliche Antragsstellende bei der Antragseinreichung und innerhalb der Förderung?


Zunächst einmal werden beide Zielgruppen von Antragstellenden gleich in ihrer Priorität behandelt.

Für kommunale und gewerbliche Antragstellende stehen jedoch unterschiedliche Schwerpunkte zur Auswahl (siehe Aufruf).

Grundsätzlich kann jeder Antragstellende eine Förderquote von 80% beantragen, sofern dieser nicht mit seiner Tätigkeit im Wettbewerb zu anderen Unternehmen steht und damit die Förderung eine Beihilfe (im Sinne von Art. 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)) darstellt. In diesem Fall wird bei der Antragsprüfung die Förderquote noch einmal angepasst bzw. nach unten korrigiert. Stellen Sie sich selbst eine der folgenden Fragen:

  • Stehen Sie im Wettbewerb mit anderen gewerblichen Unternehmen? (z. B. zur Entsorgung gewerblicher Abfälle)
  • Erwirtschaften Sie Gewinne für sich selbst? (Gegenteil: Sie führen Ihre Gewinne zu 100% z. B. an eine Kommune ab)
  • Werden Sie nicht aus öffentlicher Hand (Steuern) finanziert? 

 

Wenn Sie eine der Fragen mit JA beantwortet können, ist es wahrscheinlich, dass Sie ein gewerblicher Antragsteller sind, dessen Förderquote auf 50% zu reduzieren ist.

Durch Nachweis (KMU-Erklärung), dass Sie ein kleines oder mittleres Unternehmen sind, wird Ihnen ein zusätzlicher Bonus i. H. v. 20% (kleines Unternehmen) und 10% (mittleres Unternehmen) gewährt, den Sie als Förderquote bereits einkalkulieren können. Sollte unsere Prüfung Ihres Antrages ergeben, dass eine Herabsenkung der Förderquote notwendig ist, werden wir Sie noch einmal darüber in Kenntnis setzen.

16. Müssen sowohl gewerbliche als auch kommunale Antragsteller mindestens drei Angebote einholen?


Kommunale Antragsteller sind in den meisten Fällen bereits von Ihrer zuständigen Vergabestelle angehalten, mindestens drei Angebote einzuholen. Eine Prüfung dieses Verfahrens durch uns erfolgt nicht.

Im Rahmen der Antragstellung möchten wir jedoch sowohl gewerblichen als auch kommunalen Antragstellern nahelegen, mehrere Angebote einzuholen, um einerseits für einen hinreichenden Wettbewerb zu sorgen und andererseits um Ihnen eine sinnvolle und plausible Kostenschätzung innerhalb des Arbeitsplanes (siehe Anlage 1) einzuräumen.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dem Antrag keine Angebote beigefügt werden müssen. Nutzen Sie bitte für sich auch den Zeitraum während der Antragsprüfung, um weitere Angebote einzuholen. Wenn Ihr Vorhaben bewilligt wurde und Sie den Zuwendungsbescheid erhalten haben, können Sie entweder den Auftrag verbindlich erteilen oder sich innerhalb des – im Bewilligungszeitraum enthaltenden Vergabeverfahrenszeitraum (3 Monate für gewerbliche Antragsteller und 6 Monate für kommunale Antragsteller) – für ein Angebot entscheiden, das für Sie das zweckmäßigste und wirtschaftlichste Angebot darstellt.

Zur Antragseinreichung benötigen Sie Angebote nur im Rahmen einer sinnhaften Kostenschätzung!

17. Sind die Konzepte technologieoffen?


Der vorliegende Aufruf ist der Förderrichtlinie für Elektromobilität vom 14. Dezember 2020 unterstellt, die den Fokus auf die batterieelektrisch betriebenen Fahrzeuge legt.

Flottenelektrifizierungskonzepte, die sich ausschließlich mit Fahrzeugen befassen, die durch die Betankung mit Wasserstoff elektrisch betrieben werden, können daher vom aktuellen Konzeptaufruf nicht berücksichtigt werden.

Für reine Wasserstoff-Konzepte im Nutzfahrzeug-, Bus- und Schienenbereich können die Machbarkeitsstudien der jeweiligen Förderrichtlinien genutzt werden (Foerderrichtlinie.pdf (klimafreundliche-nutzfahrzeuge.de) / foerderrichtlinie_bus_07092021.pdf (ptj.de) BAnz AT 17.02.2021 B5.pdf (bundesanzeiger.de).

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